Die Gemeinden haben nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayFwG haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Die Feuerwehr sollte so strukturiert und organisiert werden, dass sie standardisierte Schadensereignisse erfolgreich bewältigen kann. [...] Die erfolgreiche Bewältigung dieser standardisierten Schadensereignisse ist maßgebend für die Bemessung der Feuerwehr.
Als standardisiertes Schadensereignis zur Festlegung des Schutzzieles kann der „kritische Wohnungsbrand“ dienen.
Die Definition lautet wie folgt:
- Brand im 2. Obergeschoss eines mehrgeschossigen Wohnhauses,
- es besteht die Tendenz, dass sich der Brand weiter ausbreitet,
- der Treppenraum als erster Rettungsweg ist bereits verraucht und
- die rechtzeitige Alarmierung der Feuerwehr ist erfolgt.
Anhand der im Feuerwehreinsatz zu besetzenden notwendigen Funktionen zur Beherrschung des kritischen Wohnungsbrandes und der maximal möglichen Aufenthaltsdauer für Menschen in einem verrauchten Raum ergeben sich die Anforderungen an die Feuerwehr hinsichtlich des Eintreffens an der Einsatzstelle und der Funktionsstärke. Deshalb ist es unumgänglich, dass die Hilfsfrist von zehn Minuten einschließlich der notwendigen Dispositionszeit in der ILS zwischen Eingang der Brandmeldung bei der alarmauslösenden Stelle (ILS) und Eintreffen zumindest der ersten Kräfte an der Schadensstelle eingehalten wird.